AGB

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber Verbrauchern und Unternehmern

§ 1 Begriffsbestimmungen

(1) Verbraucher im Sinne der AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.

(2) Unternehmer im Sinne der AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.

Eine Personengesellschaft ist rechtsfähig, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(3) Auftraggeber im Sinne der AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

§ 2 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote von der Firma Carport-Schmiede GmbH & Co. KG – nachfolgend Verkäuferin genannt –

erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die die Verkäuferin mit ihren Vertragspartnern

– nachfolgend Auftraggeber genannt –

über die von ihr angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn die Verkäuferin auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 3 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Dies gilt auch, wenn die Verkäuferin dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen Kalkulationen, Verweisungen auf DINNormen, sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen) überlassen hat.

Bestellungen oder Aufträge kann die Verkäuferin innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt, in dem die Annahme der Verkäuferin dem Auftraggeber zugeht.

(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäuferin und Auftraggeber sind diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Zur Wahrung der Textform genügt z. B. die Übermittlung per Telefax oder E- Mail.

(3) Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen derselben (z. B. Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(4) Das Verkaufspersonal ist nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen mit dem Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag zu treffen, die von dem Bestellformular oder diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichen.

(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erforderlichen Genehmigungen herbeizuführen. Die dafür notwendigen Zeichnungen und Statik werden seitens der Verkäuferin gegen eine Schutzgebühr zur Verfügung gestellt.

Wird das Baugenehmigungsverfahren durch die Verkäuferin betrieben, wird diese Leistung gesondert berechnet, unabhängig davon, ob die Baugenehmigung erteilt wird oder nicht.
Die Ablehnung des Bauantrages ist kein Rücktrittsgrund vom Kaufvertrag.

(6) Die Verkäuferin führt keine eigenen Montagen durch, erklärt sich aber bereit, solche zu vermitteln. Der Montageauftrag des Auftraggebers erfolgt in diesem Falle an einen Vertragsmonteur der Verkäuferin. Die Montage wird vom Monteur direkt durchgeführt und gegenüber dem Auftraggeber berechnet.

Von Lieferungen der Verkäuferin sind nicht umfasst :

Erdarbeiten, Abfuhr von Aushub und Bauschutt, Maurer- u. Fundament-, Montagearbeiten und sonstige Leistungen.

§ 4 Unterlagen der Verkäuferin/Nutzungsrechte

(1) Die Verkäuferin behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber hat auf Verlangen der Verkäuferin diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

(2) Bei der Lieferung von im Rahmen eines Auftraggeberauftrages erarbeiteten Ergebnissen (beispielsweise Konzepten, Konstruktionszeichnungen, Software oder ähnlichem) räumen wir – soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – dem Auftraggeber ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung.

(3) Unabhängig vom Umfang der Übertragungsrechte auf den Auftraggeber ist es uns in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzepte, erworbenes Know-how usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen auch für andere Auftraggeber zu nutzen.

(4) Soweit die Ergebnisse nicht von der Verkäuferin erarbeitet wurden, vermittelt die Verkäuferin regelmäßig einen Vertrag mit dem Fremdanbieter. Der Auftraggeber erkennt deshalb die mitgelieferten Nutzungsbedingungen des Fremdherstellers an, auf die ausdrücklich hingewiesen wird; diese sind für den Umfang der Rechte durch den Fremdanbieter maßgeblich.

§ 5 Unterlagen und Informationspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat der Verkäuferin alle für die Durchführung unserer Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben.
(2) Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Auftraggebers als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird der Auftraggeber unverzüglich nach Mitteilung durch die Verkäuferin Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von uns angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Auftraggeber unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.
(3) Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde.
(4) Soweit Arbeiten beim Auftraggeber durchgeführt werden, sind den Mitarbeitern der Verkäuferin unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

§ 6 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang und enthalten die gesetzliche Mehrwertsteuer. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung und Fracht, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
Angebote und Preisangaben in Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise der Verkäuferin zugrunde liegen, gelten bei Lieferung die ursprünglichen Listenpreise der Verkäuferin fort.
(3) Rechnungsbeträge sind sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und ohne Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Leistet der Auftraggeber nach Fälligkeit nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen, so sind die ausstehenden Beträge nach Ablauf dieser Frist mit 5 Prozentpunkten bei Verbraucherverträgen und 8 Prozentpunkten gegenüber Unternehmern über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

§ 7 Rücktritt bei Leistungsunfähigkeit des Auftraggebers

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch der Verkäuferin durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird (z.B. durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung — zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§ 8 Lieferung und Lieferzeit

(1) Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(2) Die Verkäuferin kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen der Verkäuferin gegenüber nicht nachkommt.

(3) Die Verkäuferin haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen,    Streiks,    rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat.

Sofern solche Ereignisse der Verkäuferin die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist die Verkäuferin zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten.

(4) Die Verkäuferin ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, die Verkäuferin erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(5) Gerät die Verkäuferin mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihr eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen beschränkt.

§ 9 Erfüllungsort, Versand, Verpackung und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Verkäuferin, soweit nicht die Versendung der Ware vereinbart ist. In diesen Fällen liegt der Erfüllungsort dort, wo die Ware hingeschickt werden soll. Schuldet die Verkäuferin auch die Verlegung der gekauften Ware, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Verlegung zu erfolgen hat. Das Voranstehende hat Geltung, soweit zwischen den Vertragsparteien keine abweichende Regelung getroffen wird.

(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Verkäuferin. Wünscht der Auftraggeber die Versendung der Ware, hat er die Versand- oder Transportkosten, die Verpackung und Fracht, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und andere öffentlicher Abgaben zuzüglich zum vereinbarten Kaufpreis an die Verkäuferin zu zahlen,

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen (z. B. Versand oder. Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem die Verkäuferin versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher geht die Leistungsgefahr abweichend erst mit der Übergabe der Ware auf den Auftraggeber über, sofern sich der Auftraggeber nicht im Annahmeverzug befindet. In diesem Falle geht die Leistungsgefahr vor der Übergabe an den Auftraggeber über.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber.

(5) Die Sendung wird von der Verkäuferin nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten zusätzlich gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

§ 10 Abnahme

(1) Soweit die Lieferung der Abnahme bedarf, ist der Auftraggeber hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Lieferung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Auftraggeber nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen.

(2) Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret bezeichnet.

(3) Im Fall eines solchen Vorbehaltes werden wir unsere Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt als unberechtigt, so hat der Auftraggeber die entstandenen Kosten zu tragen, es sei denn, ihm fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.

§ 11 Mängelansprüche

(1) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Verkäuferin nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel binnen sieben Werktagen bei einem Unternehmer als Auftraggeber nach Ablieferung des Liefergegenstandes in der bestimmten Form zugegangen ist. Ist der Auftraggeber ein Verbraucher beträgt die Rügefrist 14 Werktage. Die Verkäuferin trägt die Transportkosten. Bei unberechtigter Mängelrüge sind die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten der Verkäuferin durch den Auftraggeber zu erstatten.

Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Oberfläche, Verzinkung, Breite, Ausrüstung des Designs oder Materials stellen keine Mängel dar.

(2) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der Verkäuferin, kann der Auftraggeber unter den in § 12 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(3) Ist der Auftraggeber Unternehmer, übernimmt die Verkäuferin für Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) keine Haftung.

(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand nicht bestimmungsgemäß ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(5) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände (z. B. Vorführwaren) erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, stehen ihm die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche vorbehaltlich der Regelungen des § 11 und § 12 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

(6) Der Auftraggeber hat der Verkäuferin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Er hat insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfzwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

(7) Wenn tatsächlich ein Mangel! vorliegt, trägt die Verkäuferin die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere die Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Stellt sich jedoch das Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers als unberechtigt voraus, kann die Verkäuferin die hieraus entstandenen Kosten vom Auftraggeber verlangen.

§ 12 Haftung auf Schadensersatz

(1) Die Haftung der Verkäuferin auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe des § 12 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen eingeschränkt.

(2) Die Verkäuferin haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe,    gesetzlichen    Vertreter,    Angestellten    oder    sonstigen
Erfüllungsgehilfen soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Verpflichtungen, deren ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) oder eine Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit handelt oder das Produkthaftungsgesetz Anwendung findet.
(3) Soweit die Verkäuferin gemäß § 7 Abs. 2 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung gegenüber einem Unternehmer als Auftraggeber auf Schäden begrenzt, die die Verkäuferin bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihm bekannt waren oder die er hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen, sofern es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Bei Vertragsabschlüssen mit Unternehmern ist die Haftung einfacher Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin im Falle grober Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern es sich nicht um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt und der Schadensersatz die voraussehbaren Schäden nicht abdeckt. Sollte ein Haftungsfall eintreten, wird die Haftung der Verkäuferin gegenüber Unternehmern, hinsichtlich der Höhe auf die typischerweise auftretenden Schäden bei Geschäften der fraglichen Art beschränkt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
(6) Soweit die Verkäuferin technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem. von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 12 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gelten nicht für die Haftung der Verkäuferin wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 13 Verjährung der Mängel- und Schadensersatzansprüche

(1) Die Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln verjähren bei einem Unternehmer als Auftraggeber innerhalb eines Jahres, ab Gefahrübergang.
(2) Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Verbraucher, beträgt die Verjährungszeit zwei Jahre ab Gefahrübergang, sofern es sich nicht um eine gebrauchte Sache handelt. Dann beträgt die Verjährungszeit nur ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Verjährungszeit beträgt bei einem
Auftraggeber, der Verbraucher ist, ebenfalls nur ein Jahr bei Schadensersatzansprüchen. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei Vorliegen von groben Verschulden.

(3) Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 1 Nr.1 BGB), bei Arglist der Verkäuferin (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

(4) Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.

§ 14 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht

(1) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(2) Dies gilt gegenüber einem Unternehmer als Auftraggeber ebenfalls im Hinblick auf. ein geltend gemachtes Zurückbehaltungsrecht, d.h., dass ein Zurückbehaltungsrecht seitens eines Unternehmers als Auftraggeber nur dann geltend gemacht werden kann, wenn der Gegenanspruch des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

§ 15 Abtretung

Die Abtretung von Ansprüchen, die dem Auftraggeber aus der Geschäftsbeziehung gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen.

§ 16 Eigentumsvorbehalt

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Auftraggeber aus der zwischen den Vertragspartnern laufenden Geschäftsbeziehung.

(2) Ist der Vertragspartner Verbraucher i.S.d. § 13 BGB, sichert der Eigentumsvorbehalt die diejenigen Waren, bezüglich der das Eigentum erst nach vollständiger Zahlung auf den Auftrageber übergehen soll; künftige Forderungen sind von dem Eigentumsvorbehalt nicht erfasst.

(3) Die von der Verkäuferin an den Auftraggeber gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen durch den Auftraggeber sind unzulässig. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
(4) Der Auftraggeber verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin.

(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9 dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

(6) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber — bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an.

Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
(7) Die Be- und Verarbeitung der Ware erfolgt für die Verkäuferin als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne dass für sie hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die von der Verkäuferin veräußerte Ware mit anderen Geständen vermischt, vermengt oder verbunden, so dass das Eigentum der Verkäuferin kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Auftraggeber schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf die Verkäuferin und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch. Dies gilt zwischen dem Auftraggeber und der Verkäuferin, jedoch nicht wenn das Eigentum infolge von Verarbeitung etc. auf einen Dritten übergeht.

(8) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Verkäuferin die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber der Verkäuferin.

(9) Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderung weder an dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der Verkäuferin gehörende Ware erfolgt.

(10) Tritt die Verkäuferin bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug — vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware bzw. bei bereits erfolgter Verarbeitung u.Ä. die neue Sache herauszuverlangen.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Gerichtsstand für alle gegenwärtigen und künftigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen der Verkäuferin und dem Auftraggeber ist nach Wahl der Verkäuferin Westerstede oder der Sitz des Auftraggebers, sofern der Auftraggeber Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuches ist. Für Klagen gegen die Verkäuferin ist Westerstede ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt auch Verbrauchern gegenüber, wenn sie nach Vertragsschluss ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist. Andernfalls gelten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Die Beziehungen zwischen der Verkäuferin und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(4) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

Hinweis:

Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass die Verkäuferin Daten aus dem Vertragsverhältnis nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen) zu übermitteln.

Unsere AGB wurden erstellt durch:

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